Bürgervertreter

Der Stadtrat Bramsche kann Personen in seine Ausschüsse berufen, die nicht Mitglied des Stadtrates sind. Diese Personen sind dann sogenannte „Bürgervertreter“. Die Vertreter werden auf Vorschlag der im Stadtrat vertretenen Fraktionen benannt. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich in § 71 Abs. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Es bedarf als Bürgervertreter keiner bestimmten Qualifikation.

Diese Regelung ermöglicht es fachkundige, interessierte Personen am politischen Prozess zu beteiligen. Die Bürgervertreter haben – mit Ausnahme des Stimmrechts – alle Rechte im Ausschuss, wie ein Ratsmitglied.